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Zweitunfall lässt ersten Schadensersatzanspruch unberührt

Wird ein Fahrzeug nach einer ersten Beschädigung vor der Reparatur erneut beschädigt, bleibt der Schadensersatzanspruch aus dem ersten Schadensereignis bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich unverändert. Das spätere Schicksal der beschädigten Sache ist für die Höhe des bereits entstandenen Ersatzanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung. 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen einer Beschädigung ihres Pkw durch ein herabfallendes Garagentor.

Ein Sachverständiger ermittelte nach dem ersten Schadensereignis einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro sowie einen Restwert von 685 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand belief sich damit auf 2.215 Euro. Die Beklagte regulierte den Schaden außergerichtlich jedoch lediglich teilweise, sodass die Klägerin die Differenz gerichtlich geltend machte.

Noch bevor das Fahrzeug repariert wurde, ereignete sich ein weiterer, von einem Dritten verursachter Verkehrsunfall. Ein zweites Gutachten schätzte den Wiederbeschaffungswert nunmehr nur noch auf 2.100 Euro. Das Fahrzeug wurde anschließend für 200 Euro veräußert; die Haftpflichtversicherung des zweiten Unfallverursachers zahlte 1.900 Euro, also den nach dem zweiten Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand.

Die Beklagte vertrat daraufhin die Auffassung, der Anspruch aus dem ersten Schadensfall sei durch die spätere Regulierung wirtschaftlich ausgeglichen. Würde die Klägerin zusätzlich den vollständigen Ersatz aus dem ersten Schadensereignis erhalten, werde sie insgesamt besser gestellt, als sie ohne die Beschädigungen gestanden hätte.

Amts- und Landgericht folgten dieser Argumentation und wiesen die Klage ab. Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin Erfolg.

Entscheidung des BGH

Der VI. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.

1. Maßgeblich ist der Wiederbeschaffungsaufwand im Zeitpunkt des ersten Schadens

Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst die ständige Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung.

Entscheidet sich der Geschädigte gegen eine Reparatur und rechnet auf Gutachtenbasis ab, bemisst sich sein Anspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs im Zeitpunkt des jeweiligen Schadensereignisses. Dieser Anspruch entsteht bereits mit Eintritt des Schadens.

2. Das spätere Schicksal des Fahrzeugs bleibt grundsätzlich unbeachtlich

Den entscheidenden rechtlichen Maßstab formuliert der Bundesgerichtshof mit großer Deutlichkeit:

Für die fiktive Schadensabrechnung spielt das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle. Deshalb ist es unerheblich, ob das Fahrzeug später repariert, verkauft oder – wie hier – erneut beschädigt wird. Auch eine spätere Veräußerung oder ein weiterer Totalschaden verändern den bereits entstandenen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht.

3. Keine Vorteilsausgleichung zwischen zwei unabhängigen Schadensereignissen

Der Bundesgerichtshof lehnte ferner eine Anrechnung der Leistungen aus dem zweiten Unfall im Wege der Vorteilsausgleichung ab.

Zwar darf der Geschädigte nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot am Schadensereignis grundsätzlich nicht „verdienen“. Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist jedoch ein adäquater Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und dem erlangten Vorteil.

Ein solcher Zusammenhang fehlte hier vollständig. Der erste Schaden durch das Garagentor und der spätere Verkehrsunfall stellten zwei rechtlich und tatsächlich voneinander unabhängige Schadensereignisse dar. Weder die Schadensfälle noch deren Regulierung standen miteinander in Beziehung. Selbst wenn der Haftpflichtversicherer des zweiten Unfallverursachers möglicherweise mehr gezahlt haben sollte als objektiv geschuldet, berührt dies den Anspruch gegen den Erstschädiger nicht.

Fazit

Die Entscheidung schafft Klarheit für Fälle mehrfacher Beschädigungen derselben Sache. Der BGH stellt klar, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des jeweiligen Schadensereignisses maßgeblich sind. Spätere, unabhängige Schadensereignisse und deren Regulierung bleiben für den bereits entstandenen Ersatzanspruch grundsätzlich ohne Bedeutung. Damit stärkt das Urteil die Rechtssicherheit und begrenzt zugleich die Vorteilsausgleichung auf Fälle, in denen ein hinreichender Zusammenhang zwischen Schaden und Vorteil besteht.

Quelle: BGH, Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
30. Juni 2026

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