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Zur wettbewerbsrechtlichen Zurechnung irreführender Chatbot-Angaben nach dem Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25 KI-Chatbot generiert falsche Angaben: Wer haftet?

Mit einer bemerkenswerten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm die Frage aufgegriffen, inwieweit Unternehmen für KI-generierte Falschangaben auf ihren Internetseiten wettbewerbsrechtlich verantwortlich sind. Im Mittelpunkt stand die von den als „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ auftretenden Medizinern betriebene Aesthetify GmbH. Das Gericht stellte klar, dass sich ein Unternehmen nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis entlasten kann, irreführende Angaben seien autonom durch einen eingesetzten KI-Chatbot generiert worden. Die Entscheidung wirft damit eine neue und grundsätzliche Rechtsfrage zur Zurechnung KI-generierter Inhalte im geschäftlichen Verkehr auf.

Der Sachverhalt

Die Aesthetify GmbH betreibt eine Website, über die Patientinnen und Patienten mittels eines KI-basierten Chatbots Termine vereinbaren und Fragen zu Behandlungen sowie zur Qualifikation der behandelnden Ärzte stellen konnten. Auf entsprechende Nutzeranfragen antwortete das System unter anderem, die Geschäftsführer seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ oder „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“.

Diese Angaben waren objektiv unzutreffend. Teilweise existieren die bezeichneten Facharztbezeichnungen nach deutschem Weiterbildungsrecht überhaupt nicht; soweit vergleichbare Facharzttitel existieren, waren die betroffenen Mediziner nicht berechtigt, diese zu führen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung und nahm die Gesellschaft auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Hinweis, die beanstandeten Antworten seien nicht ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen. Die fehlerhaften Angaben seien autonom durch den eingesetzten KI-Chatbot erzeugt worden.

Die Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage statt. Nach Auffassung des Senats stellen die vom Chatbot generierten Antworten unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. Entscheidend sei, dass die Aussagen dem Unternehmen als eigene geschäftliche Kommunikation zuzurechnen seien.

Besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass der eingesetzte Chatbot kein „Dritter“ im haftungsrechtlichen Sinne sei. Die Beklagte könne sich daher nicht auf die Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht berufen.

Bedeutung für die Praxis

Damit knüpft das Gericht die Verantwortlichkeit nicht an ein Verschulden oder eine fehlerhafte Programmierung an, sondern an die organisatorische Beherrschbarkeit des eingesetzten Systems. Wer ein KI-System in den unmittelbaren Kundenkontakt integriere, übernehme das Risiko seiner Ausgaben.

Besonders praxisrelevant ist die Ablehnung des Arguments, ein ordnungsgemäß trainiertes System entlaste den Betreiber. Das OLG macht deutlich, dass die Auswahl zutreffender Trainingsdaten keine Exkulpationswirkung entfaltet. Das Risiko halluzinierter oder kontextuell fehlerhafter Antworten verbleibt beim Verwender. Damit etabliert die Entscheidung faktisch eine strenge Organisationsverantwortung für den produktiven Einsatz generativer KI im Kundenkontakt.

Die Entscheidung hat erhebliche Tragweite über den Medizinsektor hinaus. Unternehmen, die generative KI-Systeme im Außenauftritt einsetzen – etwa für Beratung, Produktauskunft, Vertragsinformationen oder Support – müssen sicherstellen, dass die generierten Inhalte kontinuierlich überwacht und technisch begrenzt werden.

Ausblick: Revision zum BGH

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Der BGH wird damit Gelegenheit haben, erstmals höchstrichterlich zu klären, nach welchen dogmatischen Maßstäben KI-generierte Aussagen im Wettbewerbsrecht zuzurechnen sind.

Die Entscheidung dürfte weit über das Lauterkeitsrecht hinaus Signalwirkung entfalten – insbesondere für Fragen der deliktischen Haftung.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm markiert einen frühen, aber deutlichen Leitpunkt deutscher KI-Haftungsdogmatik: Unternehmen können sich nicht hinter der vermeintlichen Autonomie generativer Systeme verstecken.

Wer KI als Sprachrohr seines Unternehmens einsetzt, muss sich ihre Aussagen zurechnen lassen wie eigene Erklärungen. Das gilt selbst dann, wenn das KI-Modell ordnungsgemäß trainiert wurde.

Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 12.05.2026 – I-4 UKl 3/25


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
1. Juni 2026

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