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Kaution nicht ordnungsgemäß abgerechnet

Mit einem praxisrelevanten Beschluss hat das Amtsgericht Leipzig die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung präzisiert und zugleich klargestellt, dass eine unvollständige Abrechnung im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchgesetzt werden kann. Besonders bemerkenswert ist die vom Gericht hervorgehobene Pflicht des Vermieters, im Rahmen der Abrechnung auch Angaben zu etwaigen Zinserträgen – oder ausdrücklich deren Ausbleiben – offenzulegen. Das Landgericht Leipzig hat diese Auffassung im Beschwerdeverfahren bestätigt.

Der Sachverhalt

Dem Verfahren lag ein beendetes Mietverhältnis zugrunde. Die Parteien hatten sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs darauf verständigt, dass der Vermieter bis zum 30.06.2025 über die vom Mieter geleistete Kaution in Höhe von 1.008 Euro abrechnet und ein verbleibendes Guthaben auszahlt.

Im Übrigen war das Mietverhältnis bereits abschließend bereinigt; insbesondere sollten aus den Betriebskostenabrechnungen keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

Nachdem der ehemalige Mieter auch nach Ablauf der Frist keine Auszahlung erhalten hatte, leitete er die Zwangsvollstreckung ein.

Der Vermieter berief sich darauf, seine Verpflichtung bereits erfüllt zu haben. Er habe Schäden an der Mietsache benannt, die hierfür angesetzten Kosten beziffert und diese mit der Kaution verrechnet. Eine bestimmte Form der Abrechnung sei mietrechtlich nicht vorgeschrieben.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig

Das Amtsgericht Leipzig bestätigte zunächst, dass mietrechtliche Kautionsabrechnungen grundsätzlich keinen besonderen Formanforderungen unterliegen. Eine Abrechnung kann danach auch formlos erfolgen.

Entscheidend sei jedoch nicht die äußere Form, sondern die inhaltliche Vollständigkeit und Transparenz der Erklärung. Die Abrechnung müsse den Mieter in die Lage versetzen, den Umgang mit der Kaution vollständig nachzuvollziehen.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es hierfür nicht, lediglich behauptete Schadenspositionen aufzulisten und diese rechnerisch mit der Kaution zu verrechnen.

Vielmehr müsse eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung sowohl

  • die Verwendung der Kaution auf der Ausgabenseite als auch
  • die aus der Anlage der Kaution erzielten Erträge, insbesondere Zinsen,

umfassen.

Gerade an letzterem fehlte es im entschiedenen Fall.

Die Pflicht zur Offenlegung von Zinserträgen

Der zentrale rechtliche Befund der Entscheidung liegt in der Klarstellung, dass eine Kautionsabrechnung ohne Angaben zu Zinserträgen unvollständig ist.

Dies gilt nach der vom AG Leipzig vertretenen Auffassung selbst dann, wenn tatsächlich keine Zinsen angefallen sein sollten. In diesem Fall müsse der Vermieter dies ausdrücklich mitteilen.

Eine bloße Nichterwähnung genüge nicht. Auch eine lediglich mittelbar mögliche Rekonstruktion des Kautionsverlaufs durch den Mieter ersetze die geschuldete transparente Abrechnung nicht.

Das Gericht betont damit den Informationscharakter der Abrechnungspflicht: Diese dient nicht nur der rechnerischen Ermittlung eines Saldos, sondern der vollständigen Offenlegung des Umgangs mit der treuhänderisch gebundenen Sicherheit.

Vollstreckungsrechtliche Einordnung

Da die geschuldete Abrechnung nach Auffassung des Gerichts nicht vollständig erbracht worden war, lag keine Erfüllung der titulierten Verpflichtung vor.

Die Abrechnungspflicht wurde als nicht vertretbare Handlung behandelt und war deshalb im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchsetzbar.

Das Amtsgericht setzte gegen den Vermieter ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest.

Dabei stellte das Gericht nicht allein auf die Höhe der Kaution ab, sondern berücksichtigte auch die fortdauernde Nichterfüllung der titulierten Verpflichtung.

Bestätigung durch das Landgericht Leipzig

Das Landgericht Leipzig hat die Entscheidung mit Beschluss vom 10.02.2026 – 07 T 69/26 bestätigt.

Nach den veröffentlichten Informationen teilte das Beschwerdegericht die Auffassung des Amtsgerichts, wonach Angaben zu Zinserträgen zwingender Bestandteil einer vollständigen Kautionsabrechnung sind.

Da entsprechende Angaben vollständig fehlten, sei die Abrechnungspflicht nicht erfüllt gewesen. Auch die Festsetzung des Zwangsgeldes sei nicht zu beanstanden gewesen.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung fügt sich in die anerkannte Linie ein, dass Kautionsabrechnungen zwar formfrei, inhaltlich jedoch nachvollziehbar und vollständig sein müssen.

Bemerkenswert ist insbesondere die deutliche Betonung der Zinsangaben als zwingendem Bestandteil der Abrechnung.

Das Gericht schärft damit die dogmatische Trennung zwischen bloßer Forderungsmitteilung und echter Rechenschaftslegung.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass titulierte Abrechnungspflichten keine bloßen Formalobliegenheiten darstellen. Werden sie nur teilweise erfüllt, bleibt die Zwangsvollstreckung eröffnet.

Praktische Konsequenzen

Für Vermieter folgt aus der Entscheidung, dass eine ordnungsgemäße Kautionsabrechnung künftig mindestens enthalten sollte:

  • den ursprünglich hinterlegten Kautionsbetrag,
  • etwaige Erträge aus der Anlage,
  • gegebenenfalls die ausdrückliche Mitteilung, dass keine Erträge angefallen sind,
  • sämtliche verrechneten Gegenforderungen einschließlich nachvollziehbarer Bezifferung,
  • den sich hieraus ergebenden Endsaldo.

Für Mieter stärkt die Entscheidung die Möglichkeit, eine vollständige und transparente Abrechnung zwangsweise durchzusetzen.

Fazit

Der Beschluss des AG Leipzig, bestätigt durch das LG Leipzig, verdeutlicht: Eine Kautionsabrechnung erschöpft sich nicht in der Mitteilung verrechneter Gegenforderungen.

Erforderlich ist eine vollständige und transparente Darstellung des gesamten Kautionsverlaufs einschließlich etwaiger Zinserträge oder deren ausdrücklichen Ausbleibens.

Fehlt es hieran, ist die Abrechnung unvollständig – und kann im Wege des Zwangsgeldes durchgesetzt werden.

Die Entscheidung schafft damit mehr Klarheit für die mietrechtliche Praxis und stärkt die Informationsrechte des Mieters bei der Abwicklung beendeter Mietverhältnisse.

Quellen: AG Leipzig, Beschl. v. 18.11.2025 – 168 C 5009/24; bestätigt durch LG Leipzig, Beschl. v. 10.02.2026 – 07 T 69/26


Ein Fachbeitrag aus dem DIRO-Netzwerk

Beitrag veröffentlicht am
1. Juni 2026

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